§ 1 Name, Sitz und Zweck
Der am 06.08.1901 gegründete Verein führt den Namen: Sportverein Viktoria Aschaffenburg e.V. Er hat seinen Sitz in Aschaffenburg und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht - Registergericht - in Aschaffenburg eingetragen. Die Vereinsfarben sind weiß-blau. Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Juli bis zum 30. Juni. Der Verein ist Mitglied des deutschen Fußballbundes, des bayerischen Landessportverbandes, des hessischen Fußballverbandes sowie der zuständigen Fachverbände für die jeweiligen Sportarten. Der Verein und seine Mitglieder sind an die vom Landessportverband und von den jeweiligen Fachverbänden erlassenen Satzungen und Ordnungen gebunden. Die aktiven Spieler sind zum Besuch der Trainingsstunden und zur Teilnahme an Spielen und Spielersitzungen verpflichtet.
Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 53 der Abgabenordnung vom 01.01.1977 bzw. der jeweils geltenden steuerlichen Bestimmungen, insbesondere durch die Pflege und Förderung des Amateursports. Er erstrebt die Förderung der körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder durch die Pflege des Fußballspiels und anderer Sportarten. Der Verein sieht in der Jugendpflege und Jugendarbeit, einschliesslich der Errichtung und Unterhaltung eines Jugendheimes, ein besonderes Anliegen und eine besondere Verpflichtung. Der Verein erstrebt keine Gewinne, etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmässige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismässige, hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist politisch und religiös neutral.
§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an das geschäftsführende Präsidium ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch das geschäftsführende Präsidium.
3. Der Verein besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern
b) Ehrenmitgliedern
c) Jugendmitgliedern
Zu a)
Mitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr werden ordentliche Mitglieder genannt. Alle ordentlichen Mitglieder geniessen gleiche Rechte.
Zu b)
Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können durch das Präsidium auf Vorschlag des Ältestenrates zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Zu c)
Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind Jugendmitglieder.
Zu a) und c)
Aktive Spieler und Spielerinnen müssen ordentliche Mitglieder des Vereins sein.
§ 3 Verlust der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an das Präsidium zu richten.
2. Der Austritt aus dem Hauptverein und aus einer Abteilung ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zulässig.
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden.
a) Wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemässer Verpflichtungen,
b) wegen Zahlungsrückständen mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung,
c) wegen eines schweren Verstosses gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,
d) wegen unehrenhafter Handlungen.
§ 4 Beiträge
1. Der monatliche Mitgliedsbeitrag sowie ausserordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Jedes Mitglied - mit Ausnahme der Ehrenmitglieder - ist beitragspflichtig.
2. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 5 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr.
2. Mitglieder, denen altersbedingt kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Das Stimmrecht kann grundsätzlich nur persönlich ausgeübt werden. Neben den Stimmen der anwesenden Mitglieder, werden aber auch die Stimmen der Mitglieder gezählt, welche sich mittels schriftlicher Vollmacht von einem anwesenden, stimmberechtigten Mitglied vertreten lassen. Ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied kann nicht mehr als zwei nicht anwesende Mitglieder vertreten.
3. Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
§ 6 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Das geschäftsführende Präsidium
c) Der Ältestenrat
Das geschäftsführende Präsidium kann zur Beratung und zur Lösung von Einzelproblemen einen Beirat oder Ausschuss mit einem konkreten Aufgabengebiet einsetzen.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt.
3. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn dies
a) das geschäftsführende Präsidium beschliesst
oder
b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich dies beim Präsidenten beantragt.
4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch einfachen Brief, wobei eine Mindestfrist von zehn Tagen einzuhalten ist.
5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
Diese soll folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Gesamtpräsidiums
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Präsidiums
d) Wahlen, soweit nach der Satzung erforderlich
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und ausserordentliche Beiträge, soweit entsprechende Anträge vorliegen.
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt die Beschlussvorlage als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
8. Anträge können von sämtlichen Mitgliedern gestellt werden.
9. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Präsidenten des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge können in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit von der Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit bejaht wird. Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge behandelt werden.
10. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens zehn stimmberechtigte Mitglieder dies beantragen.
11. Die Mitgliederversammlung soll jeweils im ersten Halbjahr des neuen Geschäftsjahres stattfinden.
12. Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
§ 8 Geschäftsführendes Präsidium
1. Das Präsidium setzt sich aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Geschäftsführer zusammen.
2. Der Verein wird gerichtlich und aussergerichtlich gemäss § 26 BGB durch zwei Präsidiumsmitglieder vertreten.
3. Das geschäftsführende Präsidium leitet den Verein. Das Präsidium ist nur der Mitgliederversammlung verantwortlich. Bei Ausscheiden eines Präsidiumsmitgliedes ist das Präsidium berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen.
4. Das geschäftsführende Präsidium kann durch mehrheitlichen Beschluss und für besondere Aufgaben weitere Mitglieder des Präsidiums berufen. Diese Mitglieder haben in den Sitzungen des Präsidiums Sitz und beratende Stimme. Sie können durch mehrheitlichen Beschluss des geschäftsführenden Präsidiums wieder abberufen werden.
§ 9 Abteilungen
Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Präsidiums gegründet. Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter oder einen seiner Stellvertreter geleitet. Die Abteilungsleiter Jugend und Amateure werden durch das geschäftsführende Präsidium eingesetzt. Alle Abteilungsleiter sind durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen.
§ 10 Wahlen
Das Präsidium wird bis zur nächsten Neuwahl auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhält. Geheime Abstimmung erfolgt nur, wenn mindestens zehn stimmberechtigte Mitglieder dies beantragen.
§ 11 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemässer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Präsidiums. Das geschäftsführende Präsidium kann die Kassenprüfung durch einen vereidigten Wirtschaftsprüfer vornehmen lassen und diesen Bericht der Mitgliederversammlung vorlegen.
§ 12 Der Ältestenrat
Der Ältestenrat besteht aus 5 Mitgliedern. Der Vorsitzende wird in der Mitgliederversammlung gewählt. Als Beisitzer können nur ordentliche Mitglieder, die dem Verein mindestens 20 Jahre angehören, vom Präsidenten bestimmt werden. Der Ältestenrat kann bei persönlichen Streitigkeiten unter den Mitgliedern angerufen werden. Er soll im Disziplinar- und Ausschlussverfahren gehört werden.
Der Ältestenrat schlägt dem geschäftsführenden Präsidium die Verleihung von Vereinsauszeichnungen vor, die dieser nach Prüfung bestätigt und verleiht.
An Vereinsauszeichnungen können verliehen werden:
1. Die silberne Vereinsnadel für 25jährige Mitgliedschaft.
2. Die goldene Vereinsnadel für 40jährige Mitgliedschaft.
3. Die silberne Verwaltungsehrennadel für Verdienste um den Sport oder den Verein.
4. Die silberne Aktiven-Ehrennadel für Verdienste um den Sport.
5. Die goldene Verwaltungsehrennadel für hervorragende Verdienste um den Sport oder den
Verein.
6. Die goldene Aktiven-Ehrennadel für hervorragende Verdienste um den Sport.
7. Das Ehrendiplom für langjährige aktive Tätigkeit im Verein als Funktionär und als Spieler.
8. Der Ehrenring in Silber, der mehrmals gleichzeitig verliehen werden kann.
9. Der Ehrenring in Gold, der nur einmal an ein lebendes Mitglied vergeben sein darf und
10. Wer sich um den Sport oder den Verein in ganz besonders hohem Masse verdient gemacht hat, kann nach einstimmigem Vorschlag des Ältestenrates und einstimmiger Zustimmung des geschäftsführenden Präsidiums zum »Ehrenmitglied» des Vereins ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft ist die höchste Auszeichnung des Vereins. Ehrenmitglieder haben alle Rechte, sind aber von der Beitragszahlung befreit. Das Präsidium kann den Ehrenmitgliedern nach Rücksprache mit dem Ältestenrat Vergünstigungen einräumen.
Die Ehrenzeichen werden in den Mitgliederversammlungen oder bei besonders festlichen Anlässen vom geschäftsführenden Präsidium überreicht.
§ 13 Maßnahmen gegen Mitglieder
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Präsidiums, des Verwaltungsrates oder der Abteilungsleitungen verstossen, können nach vorheriger Anhörung vom Präsidium folgende Massnahmen verhängt werden:
a) Verweis
b) angemessene Geldbusse
c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.
Bei vereinsschädigendem Verhalten kann das Präsidium ein Mitglied ausschliessen. Ein solcher Beschluss kann nur einstimmig gefasst werden. Der Ältestenrat soll gehört werden.
§ 14 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt »Auflösung des Vereins« stehen.
2. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
3. Bei Auflösung des Vereins geht sein Vermögen an die Stadt Aschaffenburg, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschliesslich für gemeinnützige Zwecke der Förderung des Sports zu verwenden ist.